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Sachverständige nach § 29 b Bundes-Immissionsschutzgesetz

Sachverständige

Die zuständige Behörde kann nach § 29 a BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a BImSchG einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt.

Die Bekanntgabe erfolgt auf Grundlage des § 29 b BImSchG auf Antrag, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt.

Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.

Prüfungen können angeordnet werden

  1. für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
  2. für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,
  3. in regelmäßigen Abständen,
  4. im Falle einer Betriebseinstellung oder
  5. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.

Ein Verzeichnis der bekanntgegebenen Sachverständigen finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

Datenbank bekanntgegebener Sachverständiger - RESYMESA

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