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Betriebsbereiche in Sachsen

Arten von Betriebsbereichen

Sofern  in einem Betrieb gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind oder bei einem Störfall entstehen können, die die im Anhang I (Stoffliste) der Störfallverordnung genannten Mengenschwellen erreichen bzw. überschreitet fällt dieser unter den Anwendungsbereich der Störfallverordnung. In diesem Fall spricht man von einem Betriebsbereich oder einem Störfallbetrieb.

Die Mengenschwellen hängen vom jeweiligen Gefährlichkeitsmerkmal der vorhandenen gefährlichen Stoffe ab (z.B. H1 Akut toxisch,). Werden die Mengenschwellen der Spalte 4 des Anhangs I überschritten (z.B. bei Stoffen der Gefahrenkategorie H1 Akut toxisch > =5t), gelten für den Störfallbetrieb die sog. „Grundpflichten“. Dazu gehören

  • Allgemeine Betreiberpflichten (z.B. Sicherung vor Eingriffen Unbefugter)
  • Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen (z.B. Ausrüstung der Anlagen mit zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen)
  • Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen (z.B. dafür sorgen, dass die Feuerwehr unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten wird)
  • Ergänzende Anforderungen (z.B. Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand der Technik)
  • Erarbeitung und Umsetzung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen einschl. eines Sicherheitsmanagementsystems (SMS)
  • Erarbeitung und Veröffentlichung einer Information für die Öffentlichkeit

Bei Überschreitung der Mengenschwelle der Spalte 5 des Anhangs I der Störfallverordnung (z.B. bei Stoffen der Gefahrenkategorie H1 Akut toxisch > = 20t) gelten darüber hinaus sog. „Erweiterte Pflichten“. Dazu gehören:

  • Erstellung eines Sicherheitsberichts (Darin wird u.a. dargelegt, dass der Anlagenbetreiber die Gefahren von möglichen Störfällen ermittelt sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergriffen hat.)
  • Erstellung eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans (Darin sind u.a. dokumentiert, wer wen (interne wie externe Stelle) wie zu informieren hat und welche Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände des Störfallbetriebs zu treffen sind.)
  • Information über Sicherheitsmaßnahmen (Hier wird der Anlagenbetreiber aufgefordert, die bei einem Störfall möglicherweise betroffene Öffentlichkeit bzw. Nachbarschaft in geeigneter Weise (z.B. durch eine Broschüre) über den Störfallbetrieb, insbesondere die dort gehandhabten gefährlichen Stoffe und mögliche Gefahren bei Störfällen sowie Verhaltensregeln beim Eintritt eines Störfalls zu informieren.)

Einen Sonderfall stellen die Störfallbetriebe dar, bei denen einzelne erweitere Pflichten angeordnet wurden. Hierbei handelt es sich um Störfallbetriebe, welche auf Grund der vorhandenen Mengen an gefährlichen Stoffen nur die Grundpflichten der Störfallverordnung erfüllen müssten, für die aber auf Grund der besonderen Gefahrenlage zusätzlich einzelne erweitertete Pflichten angeordnet wurden. Das können z. B. sein:

  • die Erstellung eines Sicherheitsberichtes und / oder
  • die Erstellung eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes.
  • Störfallbetriebe mit Grundpflichten werden auch als Störfallbetriebe der unteren Klasse und Betriebe mit erweiterten Pflichten als Störfallbetriebe der oberen Klasse bezeichnet. 

Listen aller Störfallbetriebe in Sachsen geordnet nach Unterer bzw Oberer Klasse finden Sie nachfolgend:

Störfallbetriebe in Sachsen, die sich durch Dominoeffekte beeinflussen können

Nach § 15 der Störfallverordnung hat die zuständige Behörde gegenüber den Betreibern von Störfallbetrieben zu prüfen und festzustellen, bei welchen Störfallbetrieben bzw. Gruppen von Störfallbetrieben aufgrund ihres Standorts, ihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können. Ein Dominoeffekt setzt demnach Wechselwirkungen bzw. Einwirkungen zwischen benachbarten oder durch gemeinsame Einrichtungen verbundenen Störfallbetriebe bei einem Störfall voraus. Die behördliche Feststellung eines Dominoeffekts erfolgt dann durch einen förmlichen Bescheid, in dem die betroffenen Störfallbetriebe u.a. zu einem regelmäßigen Informationsaustausch über störfallrelevante Daten (u.a. Art und Menge der gehandhabten Stoffe, Meldeketten) verpflichtet werden. Eine Liste der Störfallbetriebe in Sachsen, auf die dies zutrifft, ist unter folgendem Link abgelegt

Störfallbetriebe, in denen besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit eines Störfalls erhöhen oder die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können

Nach § 3 der Störfallverordnung hat der Betreiber eines Störfallbetriebes die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahrenquellen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Bei der Erfüllung dieser Pflicht sind neben betrieblichen Gefahrenquellen auch umgebungsbedingte Gefahrenquellen wie Erdbeben oder Hochwasser zu berücksichtigen. In Sachsen befinden sich keine Störfallbetriebe in störfallrelevanten Erdbebenzonen (Zone 2 und höher). In dem nachfolgenden Link sind die Störfallbetriebe in Sachsen dargestellt, die in hochwassergefährdeten Gebieten liegen

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