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Regelinspektionen

Inspektionsintervalle

Regelinspektionen

Nach § 52 BImSchG i.V.m. § 16 der StörfallV haben die zuständigen Behörden Störfallbetriebe regelmäßig zu überwachen. Dazu hat die zuständige Überwachungsbehörde ein der Art des betreffenden Störfallbetriebs angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Dieses Überwachungssystem hat eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Störfallbetriebs sicherzustellen.

Inspektionen vor Ort werden in regelmäßigen zeitlichen Abständen (Regel- bzw. Routineinspektion) und darüber hinaus zu bestimmten Anlässen (Anlassinspektion) durchgeführt. Ein solcher Anlass kann z.B. die Überprüfung nach einem eingetretenen Störfall sein. Ferner gibt es noch sog. Schwerpunktinspektionen, bei denen z.B. aufgrund eines in einem Störfallbetrieb eingetretenen Störfalls vergleichbare Anlagen in anderen Störfallbetrieben innerhalb eines bestimmten Zeitraums überprüft werden.

Nach den Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie sind Störfallbetriebe der oberen Klasse in der Regel jährlich und Störfallbetriebe der unteren Klasse spätestens alle 3 Jahre zu überwachen. Auf Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen für den jeweiligen Störfallbetrieb können davon abweichende Überwachungszyklen festgelegt werden.

Die einmal festgelegten Überwachungsintervalle werden, abhängig den Ergebnissen durchgeführter Inspektionen, vom Betreiberverhalten, von Erkenntnissen aus Störfällen und Beinahestörfällen sowie weiterer Gesichtspunkte, regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Unter dem folgenden Link kann das zugrunde liegende Bewertungsschema eingesehen werden

Anlagenbezogene Inspektionsprogramme und Dokumentation der Inspektionen

Inspektion

Auf der Grundlage des Inspektionsplans erstellt die zuständige Behörde ein anlagenbezogenes Inspektionsprogramm für die durchzuführenden Routineinspektionen für alle Störfallbetriebe, in denen auch die jeweiligen Inspektionszyklen angegeben sind. Bei größeren bzw. komplexeren Störfallbetrieben, die aufgrund des insgesamt erheblichen Inspektionsumfangs nicht an einem Termin komplett überprüft werden können, werden innerhalb des Inspektionszyklus mehrere Teilinspektionen durchgeführt. Das anlagenbezogene Inspektionsprogramm wird kontinuierlich überprüft und ggf. aktualisiert.

Nach jeder Vor-Ort-Inspektion wird  ein Bericht mit Angaben u.a. über den Umfang und die Ergebnisse der Inspektion sowie die vom Anlagenbetreiber ggf. zu veranlassenden Maßnahmen erstellt.
Die Überwachungen des LfULG in Störfallbetrieben werden grundsätzlich als sog. integrierte Überwachungen durchgeführt. Das bedeutet, dass andere Behörden, die ebenfalls wichtige Überwachungsaufgaben wahrnehmen, mit eingeladen werden. Dazu zählen die Landesdirektion Sachsen für die Rechtsbereiche Arbeitsschutz, Abfälle, Luftreihhaltung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie das jeweilige Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt für den Bereich Brand- und Katastrophenschutz und Baurecht.  Auch wenn diese Verfahrensweise beim LfULG zu einem erhöhten Abstimmungs- und Koordinierungsaufwand führt, wird der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung von Vor-Ort-Überwachungen für die Behörden insgesamt und insbesondere für den Anlagenbetreiber deutlich reduziert.

Sofern Mängel im Rahmen der Inspektion aus Sicht des Störfallrechtes festgestellt wurden, wird der Anlagenbetreiber aufgefordert, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Bei Nichteinhaltung werden weitergehende verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen eingeleitet. Wird ein erheblicher Verstoß gegen die geltenden Vorschriften festgestellt, erfolgt innerhalb von 6 Monaten eine zusätzliche Vor-Ort-Inspektion.

Die anderen beteiligten Behörden kontrollieren die sie betreffenden Belange eigenständig und leiten gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen ein.

Unter dem folgenden Link öffnet sich eine Übersicht, zum anlagenbezogene Inspektionsprogramm für alle sächsischen Störfallbetriebe, in der für die jeweiligen Störfallbetriebe die vorgesehenen Termine sowie das Ergebnis (Nachkontrolle ja/nein) der Inspektion dokumentiert sind.

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